Hotellerie

Keine Bettensteuer in Bayern

Keine Bettensteuer in BayernBildquelle: pixabay.com / Peggy_Marco

Inselkammer: „Unabhängig vom Ausgang der Klage hatte sich der Bayerische Landtag bereits 2011 gegen eine Bettensteuer in Bayern ausgesprochen, da die Erhebung neuer kommunaler Steuern auf Übernachtungen dem übergeordneten Ziel der Stärkung des Tourismus in Bayern widerspräche“ / Geppert „Schon damals eine weise Entscheidung, die heute, nach der schwersten Wirtschaftskrise seit dem zweiten Weltkrieg mehr denn je Berechtigung hat.“

Das Bundesverfassungsgericht hat heute festgestellt, dass örtliche Übernachtungssteuern in Beherbergungsbetrieben, die sogenannte Bettensteuer, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. „Unabhängig vom Ausgang der Klage hatte sich der Bayerische Landtag bereits 2011 gegen eine Bettensteuer in Bayern ausgesprochen, da die Erhebung neuer kommunaler Steuern auf Übernachtungen dem übergeordneten Ziel der Stärkung des Tourismus in Bayern widerspräche. Eine zusätzliche Steuer hätte Übernachtungen verteuert, Gäste verschreckt und die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zerstört“, so Angela Inselkammer, Präsidentin des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Bayern. DEHOGA Bayern-Landesgeschäftsführer Dr. Thomas Geppert ergänzt: „Schon damals eine weise Entscheidung, die heute, nach der schwersten Wirtschaftskrise seit dem zweiten Weltkrieg mehr denn je Berechtigung hat.“

Inselkammer: „In Bayern kommt dem Tourismus als Leitökonomie und Jobmotor eine besondere Bedeutung zu. Rund 600.000 Menschen verdienen ihr Einkommen im Tourismus. Hotellerie und Gastronomie bilden dabei das Rückgrat des Tourismus. Für 447.000 Erwerbstätige bietet die Branche im Freistaat Arbeit, das entspricht rund jedem 17. Erwerbstätigen. Darüber hinaus befindet sich nahezu jeder zehnte bayerische Ausbildungsplatz in einem Hotel oder einem Gastronomiebetrieb. Neben der großen Bedeutung der Branche als Ausbilder und Arbeitgeber, gibt es eine weitere Besonderheit: Das Gastgewerbe bietet Arbeits- und Ausbildungsplätze noch in allen Regionen Bayerns, auch in Gebieten, aus denen sich andere Industrien und Dienstleister längstens zurückgezogen haben.“

Geppert: „Es ist nicht die Zeit für neue Steuern oder zusätzliche Belastungen, im Gegenteil: Die Entlastung der Branche ist jetzt gefragt. Corona hatte das Gastgewerbe schon an den Rand des wirtschaftlich Möglichen gebracht, im Nachgang kam es dann zu einem deutlichen Lohnsprung sowie zusätzlich zu immensen Mehrbelastungen u. a. durch enorm gestiegene Lebensmittelkosten und explodierende Energiepreise. Statt neuer Steuern benötigt die Branche endlich die Entfristung der Mehrwertsteuer unter Einbezug der Getränke, ein flexibleres Arbeitszeitgesetz nach EU-Vorgaben sowie deutlich weniger Bürokratie. Doch auch hier wissen wir die bayerische Staatsregierung auf unserer Seite.“

Rechtlicher Hintergrund in Bayern

Mit heute veröffentlichtem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. März 2022 sind örtliche Übernachtungssteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar. Damit widersprach das Bundesverfassungsgericht einer früheren Rechtsprechung vom Juli 2020 des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach damals beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Aufwandssteuer auszunehmen sind. Der Gesetzgeber, so das Bundesverfassungsgericht, kann zwar beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandsbesteuerung ausnehmen, muss dies aber nicht. Er ist von Verfassungswegen nicht dazu gezwungen, von einer Besteuerung beruflich veranlasster Übernachtungen abzusehen.

Auswirkungen auf Bayern

Die Übernachtungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Diesbezügliche gemeindliche Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn durch die Satzung erstmalig eine in Bayern bisher nicht erhobene kommunale Steuer eingeführt wird. Die Genehmigung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Inneren. Genehmigung und Zustimmung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzung unter anderem öffentliche Belange, insbesondre volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates beeinträchtigt (Art. 2 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG)).

Der Bayerische Landtag hat sich bereits 2011 eingehend mit der Problematik der Übernachtungssteuer befasst und mit Beschluss vom 22. Februar 2011 die Einführung neuer kommunaler Steuern auf Übernachtungen in Bayern klar und unmissverständlich abgelehnt. Dies hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 22. März 2012 bestätigt und im Klageverfahren der Landeshauptstadt München entschieden, dass die vom Münchner Stadtrat beschlossene Steuersatzung nicht genehmigungsfähig ist. Nach Auffassung des Gerichts läuft die Erhebung der Übernachtungssteuer der vom Bund beschlossenen Umsatzsteuerreduzierung für Hotelübernachtungen 2010 zuwider und beeinträchtigt damit öffentliche Belange.

Die Rechtslage in Bayern unterscheidet sich von der Situation in anderen Ländern insofern, als in Bayern die Beeinträchtigung öffentlicher Belange einen Beanstandungsgrund für eine kommunale Steuersatzung darstellt. Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz sollte eine geringere steuerliche Belastung von Übernachtungen erreicht werden. Dies konterkariert die Übernachtungssteuer, da sie gerade zu einer größeren steuerlichen Belastung von Übernachtungen führt. Damit widerspricht die Übernachtungssteuer dem staatlichen Interesse an der Reduzierung der steuerlichen Belastung von Übernachtungen und beeinträchtigt öffentliche Belange.

So ist eine Einführung örtlicher Übernachtungssteuern in Bayern, sowohl aufgrund des Beschlusses des Landtages, als auch aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung in Bayern nicht möglich.

DEHOGA